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CSR-Berichterstattung in EU konkretisiert

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Wie schon mehrfach berichtet: alle EU-Betriebe > 500 MA und bei denen es ein öffentliches Interesse gibt (Energie- und Wasserversorger, Banken, Versicherungen, Telekom-Anbieter,…), müssen ab 2017 in ihren Geschäftsberichten nicht nur ihre betriebswirtschaftliche Bilanz legen, sondern auch sogenannte „nichtfinanzielle Erklärungen” über ihre CSR-Aktivitäten im Anhang zum Jahresabschluss anführen. Das umfasst Angaben zu Umweltschutzmaßnahmen, internen Ethik-Regeln, Nachhaltigkeit, Sozial- und Arbeitnehmerbelangen, Diversität, Achtung von Menschenrechten und insbesondere Erläuterungen über die Bekämpfung von Korruption und Bestechung. Nun gibt es Konkretisierungen dieser EU-Richtlinie.

Zwar sind die Unternehmen in der Art der Berichterstattung grundsätzlich frei, aber sie müssen ihre CSR-Konzepte inhaltlich nicht nur ausführlich darlegen sondern auch über die entsprechenden Due Diligence – also einer Prüfung auf Herz und Nieren – und deren Ergebnisse Rechenschaft ablegen. Tun sie das nicht, muss in der nichtfinanziellen Erklärung zumindest genau begründet sein, warum. „Explain or comply”, heißt das im Fachjargon. Bis spätestens 6. Dezember 2016 will die EU-Kommission „unverbindliche Leitlinien zur Methode der Berichterstattung vorlegen. Experten erwarten, dass sich diese an den Modellen der „Global Reporting Initiative„, der ISO-Norm 26000 („Leitfaden gesellschaftlicher Verantwortung”) oder den „OECD-Leitsätzen für multinationale Unternehmen“ orientieren werden. Sehr wahrscheinlich wird auch die Gemeinwohlbilanz der Gemeinwohl-Ökonomie eine wichtige Rolle bei der Berichterstattung spielen.

Aber bereits jetzt ist klar, dass im Mittelpunkt des CSR-Reportings die sogenannten „wesentlichen Risiken, die mit der Geschäftstätigkeit des Unternehmens einschließlich seiner Geschäftsbeziehungen, seiner Erzeugnisse oder seiner Dienstleistungen sowie die Handhabung dieser Risiken” stehen werde. Ein klarer Bezug zum Risikomanagement.

Quelle: profil

 

 


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